Hygieneplan 17.04.2020 - Grundschule-Wiek.de

Hygieneplan Corona für die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern
Stand: 17.04.2020
 
INHALT
1. Persönliche Hygiene 
2. Raumhygiene
3. Hygiene im Sanitärbereich
 
4. Infektionsschutz in den Pausen
5. Infektionsschutz beim Sportunterricht
6. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19Krankheitsverlauf
7. Wegeführung
8. Allgemeines 
 
VORBEMERKUNG
Alle Schulen verfügen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und alle an Schule Beteiligten beizutragen. Der vorliegende Musterhygieneplan Corona dient als Ergänzung des schulischen Hygieneplans. 
Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert- Koch-Instituts (RKI) zu beachten. 
 
1. PERSÖNLICHE HYGIENE: 
Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.
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Wichtigste Maßnahmen
 Bei Atemwegssymptomen zu Hause bleiben.  Abstand halten: Es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
 keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln   Händehygiene: regelmäßig und sorgfältig mindestens 20 Sekunden lang die Hände waschen (siehe https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen.html).
 Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhäute berühren, d. h. nicht an den Mund, an die Augen und an die Nase fassen.
 Vor dem Essen die Hände gründlich waschen.  Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen.
 Die Husten- und Niesetikette einhalten: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen. Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand halten, am besten wegdrehen.
 Eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) als textile Barriere (sogenannte community mask oder Behelfsmaske) tragen: Damit können Tröpfchen abgefangen werden, die man z. B. beim Husten, Niesen und Sprechen ausstößt. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Diese Masken sollen bei der Schülerbeförderung getragen werden. In den Pausen, die im Innenbereich stattfinden, wird dies empfohlen.
 Eine Ansprache Auge-in-Auge, mit geringem Abstand muss vermieden werden (keine Gespräche, bei denen sich Köpfe in unmittelbarer Nähe befinden: Bitte nicht über die Schulter schauen, nicht über das Heft beugen etc.).  Räumlichkeiten und Flure regelmäßig lüften.
Zu beachten ist dabei unbedingt, dass trotz MNB die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des RKI und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, weiterhin einzuhalten sind. 
Nach Konsultation des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie führenden Wissenschaftlern der Universitätsmedizin Rostock ist eine Händedesinfektion nicht notwendig. O. g. Experten führen aus, dass die Gefahren die Vorteile überwiegen. Am wichtigsten ist, die Hände regelmäßig und gründlich mit Seife zu waschen.
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Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung (Community Maske)
 
Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-NasenBedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als weitere Möglichkeit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu reduzieren. Insbesondere in Situationen, in denen die räumliche Distanzierung (Abstand < 1,5 m) nicht eingehalten werden kann, können Mund-Nasen-Bedeckungen eventuell hilfreich sein. Allerdings können sich Träger von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für die MNB keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.
Sollte dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung von Beschäftigten getragen werden, sind die Hinweise des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu beachten:
• Auch mit MNB sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m zu anderen Menschen eingehalten werden. • Die Hände sollten vor Anlegen der Maske gründlich mit Seife gewaschen werden. • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren. • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern. • Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden. • Die Außenseite, aber auch die Innenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollten diese möglichst nicht berührt werden. • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife). • Die Maske sollte längstens für einen Tag getragen werden. Bei deutlicher Durchfeuchtung ist sie häufiger zu wechseln. • MNB sollten nach eintägiger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Herstellerhinweise sind ggf. zu beachten.
 
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2. RAUMHYGIENE
Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion ist, wo immer möglich, auch im Schulbetrieb ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das bedeutet, dass die Tische in den Klassenräumen entsprechend weit auseinandergestellt werden müssen und damit deutlich weniger Schülerinnen und Schüler pro Klassenraum zugelassen sind als im Normalbetrieb. Abhängig von der Größe des Klassenraums sind das maximal 15 Schülerinnen und Schüler. 
  Partner- und Gruppenarbeit stellen eine besondere Herausforderung dar. Ein Beispiel der Ermöglichung ist eine weitläufige Sitzanordnung ohne Tische. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird hierzu ein gesondertes Hinweisschreiben versenden. Hauswirtschaftsunterricht kann in den dafür vorgesehenen Fachräumen stattfinden, solange es sich nicht um Nahrungszubereitung handelt.
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet.
 
Reinigung
Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die  Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz. 
Ergänzend dazu gilt: 
Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur, Feuchtigkeit und UV-Einwirkung rasch ab. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor.
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In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend. 
Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können (ebenso bei warmer, evtl. dampfender Desinfektionslösung). Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt. Die Einwirkzeit, bzw. Benetzungszeit ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erforderlich. 
Folgende Areale sollten besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen nach Möglichkeit täglich gereinigt werden:  Türklinken und Griffe (z. B. an Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen  Treppen- & Handläufe  Lichtschalter   Tische und Telefone sowie  alle weiteren Griffbereiche, wie z. B. Computermäuse und Tastaturen.
 
3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH 
In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten
Damit die Sanitärräume nicht überfüllt werden muss zumindest in den Pausen durch eine Lehrkraft eine Eingangskontrolle durchgeführt werden. Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler (in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten dürfen.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der
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Kontamination mit einem Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe und ein einfacher Mund-Nasen-Schutz zu tragen. 
4. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN
Auch in den Pausen muss gewährleistet sein, dass Abstand gehalten wird. Versetzte Pausenzeiten können vermeiden, dass zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich die Sanitärräume aufsuchen. Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Pausensituationen angepasst werden (geöffnete Fenster, körperliche Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen und Schülern, Raucherecken, „tote“ Ecken im Schulgelände). Abstand halten gilt auch im Lehrerzimmer und in der Teeküche.
Ein Pausen-/Kioskverkauf kann nicht angeboten werden.
 
5. INFEKTIONSSCHUTZ BEIM SPORTUNTERRICHT
Sportunterricht kann derzeit nicht stattfinden. Grundsätzlich ist der Aufenthalt im Freien unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen unkritisch. Etwaige Zeiträume könnten beispielsweise für Spaziergänge mit der Lerngruppe o. Ä. genutzt werden.
 
6. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN SCHWEREN COVID- 19-KRANKHEITSVERLAUF
Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19Krankheitsverlauf höher (siehe Hinweise des RKI unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html). 
Dazu zählen über 60jährige Personen sowie Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen, insbesondere:  Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck)
 chronische Erkrankungen der Lunge (z. B. COPD, Mukoviszidose).  chronischen Lebererkrankungen  Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)  Krebserkrankungen  ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von
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Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, z. B. Cortison)  neurologisch bedingte systemische Muskelerkrankungen
Der Schutz aller Beschäftigten sowie der Schülerinnen und Schüler genießt höchste Priorität. Vor diesem Hintergrund werden auf Basis der bisher zur Verfügung stehenden Daten und nach Konsultation des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie führenden Wissenschaftlern der Universitätsmedizin Rostock folgende Maßgaben erlassen:
a) Insbesondere Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen benötigen einen besonderen Schutz und sollten daher im Schuljahr 2019/2020 nicht mehr als Lehrkräfte im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Personen über 60 Jahre können auf freiwilliger Basis eingesetzt werden. 
b) Für etwaige Folgen bei bestehenden Schwangerschaften liegen bisher keine Anzeichen dafür vor, dass besondere Vorkehrungen nötig wären. Allerdings ist die Datenlage so wenig belastbar, dass nach Rücksprache mit o. g. Einrichtungen gleichfalls gilt, dass Schwangere auf freiwilliger Basis eingesetzt werden können.
c) Das Vorliegen einer Schwerbehinderung kann, muss jedoch nicht zwingend risikohaft sein. Eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet dann keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht als Lehrkräfte im Präsenzbetrieb an der Schule eingesetzt werden können. Soweit eine Schwerbehinderung auf andere Gründe als die o. g. Grunderkrankungen zurückgehen, ist grundsätzlich von einer Diensttauglichkeit auszugehen. Im Einzelfall andere Entscheidungen sind auf Antrag durch die personalführende Stelle zu treffen, beispielsweise auf Basis eines ärztlichen Attestes. Diese Regel gilt somit für alle Beschäftigten mit und ohne Behinderung.
d) Schülerinnen und Schülern, die unter einer oder mehreren der genannten Vorerkrankungen leiden, können auf Antrag bei der unteren Schulaufsichtsbehörde zu Hause bleiben (§ 48 Absatz 2 SchulG M-V). Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Erziehungsberechtigte, Geschwisterkinder) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben.
 
7. WEGEFÜHRUNG
Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen. Die Schulen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln.
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Sofern sich im unmittelbaren Umkreis der Schule Warteplätze für den Schülerverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr befinden, muss nach Schulschluss durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür gesorgt werden, dass Abstands- und Hygieneregeln auch dort eingehalten werden.
 
8. ALLGEMEINES
Der Hygieneplan ist den Gesundheitsämtern zur Kenntnis zu geben.
Wie bisher auch gelten die Meldepflichten gemäß Hinweisschreiben Nummer 3 über die Erreichbarkeiten der Gesundheitsämter und Leitstellen in Mecklenburg-Vorpommern. Für den Fall, dass ein Infektionsfall bekannt oder anzunehmen ist, ist unverzüglich das für Ihren Bereich zuständige Gesundheitsamt oder außerhalb der Dienstzeiten die entsprechende Leitstelle zu benachrichtigen. Die Leitstellen sind rund um die Uhr erreichbar und leiten die Meldungen an das zuständige Gesundheitsamt weiter.